Der Staat gewährt jedem Bausparer, der seine vermögenswirksamen Leistungen auf einen Bausparvertrag anlegt und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, eine sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese beträgt 9% auf jährlich maximal 470 Euro vermögenswirksamen Leistungen (VL) je Arbeitnehmer und wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt.
Voraussetzungen für den Erhalt der Arbeitnehmer-Sparzulage sind:
Jeder Bausparer ab dem 16. Lebensjahr hat bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen Anspruch auf die Gewährung einer Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8% auf die geleisteten Einzahlungen eines Jahres. Der jährliche Förderhöchstbetrag, auf den es die Wohnungsbauprämie gibt, beläuft sich auf 512 Euro bei Ledigen und 1.024 Euro bei Verheirateten. Die jährliche Wohnungsbauprämie beträgt damit maximal 45,06 Euro für Ledige und max. 90,11 Euro für Verheiratete.
Für Verträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden, gilt die alte Prämienregelung, dass die Verträge prämienberechtigt sind, wenn die 7-jährige Bindungsfrist eingehalten wird oder die Ersparnisse innerhalb dieser Frist für wohnwirtschaftliche Verwendung eingesetzt werden. Die Bindungsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Bausparvertrages. Nach der 7-Jahres-Frist können die Ersparnisse frei verwandt werden. Voraussetzung ist, dass bis 31.12.2008 zumindest ein Regelsparbeitrag geleistet wurde.
Für Neuverträge ab dem 1.1.2009 gilt, dass die Wohnungsbauprämie nach Zuteilung und bei wohnwirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages gewährt wird. Für junge Sparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt eine Ausnahmeregelung insoweit, dass die Ersparnisse nach 7 Jahren frei verwendet werden können, allerdings begrenzt auf die Wohnungsbauprämie der letzten 7 Jahre. Diese Regelung kann jeder Bausparer nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.
Die Wohnungsbauprämie kann auch auf vermögenswirksame Leistungen beantragt werden, sofern der Bausparer die für die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Einkommensgrenzen übersteigt, aber noch innerhalb der für die Wohnungsbauprämie geltenden Einkommensgrenzen liegt.
Die Wohnungsbauprämie wird zunächst nur auf dem Kontoauszug vorgemerkt, aber noch nicht ausbezahlt, das heißt es werden auch keine Zinsen für die Wohnungsbauprämie gutgeschrieben. Die Prämie wird dem Bausparer erst bei Vertragszuteilung oder sonstiger prämienunschädlicher Verwendung oder bei Altverträgen mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2008 nach Ablauf der Bindefrist vom Finanzamt auf sein Bausparkonto überwiesen.
Voraussetzungen für den Erhalt der Wohnungsbauprämie sind:
Übrigens: Nicht nur das Bausparen, sondern auch der Bau oder Kauf von Wohneigentum wird von Vater Staat gefördert. Frage uns.
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